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Unsere Satzung

§ 1
Name, Sitz, Eintragung

Der Verein führt den Namen Kreisvolkshochschule Saale-Holzland e.V./Thüringen.
Sein Sitz ist Hermsdorf/Thüringen.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stadtroda eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
Die Kreisvolkshochschule Saale-Holzland e.V./Thüringen (KVHS) ist Mitglied des Thüringer Volkshochschulverbandes e.V. (TVV).

§ 2
Aufgaben

Der Verein ist der rechtliche Träger der Kreisvolkshochschule Saale-Holzland e.V./ Thüringen.
Die KVHS versteht sich als Zentrum für Weiterbildung, Begegnung und Kommunikation und hat die Aufgabe, für interessierte Bürger aller Bevölkerungsschichten des Landkreises eine regionale Grundversorgung an  Bildung zu sozialverträglichen Preisen vorzuhalten. Weiterhin ist es ihre Aufgabe, den Erwachsenen und Heranwachsenden diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich-rechtsstaatlich geordneten Gesellschaft zurechtfinden zu können. Dazu unterbreitet die KVHS ständig neue Angebote, die sich an den gesellschaftlichen Erfordernissen und individuellen Bedürfnissen des Einzelnen zur Urteilsbildung und zum verantwortlichen Handeln in der Gesellschaft orientieren.
Die KVHS ist eine anerkannte Einrichtung der Erwachsenenbildung und arbeitet auf der Grundlage des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes (ThürEBG).
Die KVHS ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgaben-ordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein darf Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres (persönliche Mitglieder) und juristische Personen (korporative Mitglieder) werden.
Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand des Vereins zu beantragen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Hat der Vorstand einen Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
Persönliche und korporative Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten (außer §  6).

§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

  1. durch den Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitgliedes,
  2. durch Austritt des Mitgliedes, der nur zum Halbjahresende (§ 20) möglich und schriftlich zu erklären ist,
  3. durch Ausschluss des Mitgliedes. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied seine in dieser Satzung festgelegten Pflichten nicht erfüllt oder in sonstiger Weise gegen die Ziele des Vereins handelt.
  4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach vorheriger An-hörung des betroffenen Mitgliedes. Gegen den Ausschluss ist Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

Die Beiträge der persönlichen Mitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Beiträge der korporativen Mitglieder werden zwischen diesen und dem Vorstand per Vereinbarung geregelt.

§ 7
Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 8
Gewährleistung der freien Entfaltung der KVHS-Arbeit

Alle Beschlüsse und Anordnungen von Vereinsorganen, die unmittelbar oder mittelbar die Arbeit der KVHS betreffen, müssen sich an der Aufgabe orientieren, die der KVHS als einer nicht gruppengebundenen Einrichtung der Erwachsenenbildung gestellt ist.

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. die Wahl des Vorstandes. Dieser besteht aus einem Vorstandsvorsitzenden und zwei gleichberechtigten Stellvertretern als geschäftsführender Vorstand und einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Zahl von weiteren Vorstands-mitgliedern,
  2. die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Ge-schäftsberichtes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes nach § 22 der Satzung  für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  3. Beschlüsse in sonstigen ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.

Die Mitgliederversammlung kann zu allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen.

§ 10
Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).
  2. Sie ist außerdem binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagungsordnung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich einzuberufen.
  4. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens (mindestens) eine Woche vor dem Tagungstermin beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich einzureichen und können von den Mitgliedern in der Hauptgeschäftsstelle eingesehen werden. Über die Zulassung von später eingegangenen Anträgen entscheidet die Mitglieder-versammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn eine ordnungs- und terminge-mäße Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt ist.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen – außer bei Anträgen zu Satzungsänderungen (§ 23) und zur Auflösung des Vereins (§ 24) – der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die Stimmenmehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die im ersten Wahlgang die höchste und die zweithöchste Stimmenzahl erreicht haben.
  9. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom Versammlungs-leiter zu ziehende Los. Auf Antrag von 30 % der Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.
  10. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dem ältesten anwesenden Stellvertreter geleitet.
  11. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 11
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist zuständig für

  1. die Leitung des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  2. die Feststellung des Haushaltsplanes,
  3. die Verabschiedung der Teilnahme- und Nutzungsentgeltordnung,
  4. die Verabschiedung der Honorarordnung,
  5. die Beschlussfassung in sonstigen ihm durch diese Satzung zugewiesenen  Angelegenheiten,
  6. die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins, für die nach dieser Satzung weder die Mitgliederversammlung noch der/die Leiter/in der KVHS zuständig sind.

Der Vorstandsvorsitzende und einer seiner Stellvertreter vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand i.S.v. § 26 BGB). Ist einer von beiden verhindert, so tritt an seine Stelle ein weiteres geschäftsführendes Vorstandsmitglied.

§ 12
Zusammensetzung, Einberufung und Sitzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern (geschäftsführender Vorstand) und den weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstandsvorsitzende, seine zwei Stellvertreter und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt und bleiben bis zur folgenden Vorstandswahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung statt.
  2. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden je nach Bedarf, im Laufe eines Geschäftsjahres jedoch mindestens einmal, einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens vier Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
  3. Der Vorstand beschließt über die Geschäftsverteilung an die Vorstandsmitglieder.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  5. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem ältesten anwesenden Stellvertreter geleitet. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist.
    Der/Die Leiter/in der KVHS nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

§ 13
Leiter/in der KVHS Saale-Holzland e.V./Thüringen

Der Vorstand beruft den/die Leiter/in der KVHS, der hauptamtlich tätig ist. Sein/Ihr  Dienstverhältnis ist durch einen Dienstvertrag zu regeln.
Der/Die Leiter/in der KVHS ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der KVHS. Zu diesem Zweck sind ihm insbesondere die folgenden Aufgaben zugewiesen:

  1. die Aufstellung des Arbeitsplanes,
  2. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages,
  3. die Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter und Referenten,
  4. die Verfügung über die im Haushaltsplan für die KVHS bereitgestellten Mittel,
  5. die Vereinbarung der Honorare für die Kursleiter und Referenten nach Maßgabe der Honorarordnung der KVHS,
  6. der Vollzug der Teilnahme- und Nutzungsentgeltordnung der KVHS,
  7. die Weiterbildung der KVHS-Mitarbeiter,
  8. die Öffentlichkeitsarbeit,
  9. die Leitung der Arbeit der Geschäftsstellen.

§ 14
Stellvertretung

  1. Der/Die Leiter/in der KVHS hat einen Stellvertreter.
  2. Stellvertreter ist der/die Pädagogische Mitarbeiter/in.
  3. Der/Die Stellvertreter/in übernimmt die Aufgaben des Leiters der KVHS nach § 13  Abs. 2 dieser Satzung bei dessen Abwesenheit.

§ 15
Hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter der KVHS

Die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 gelten auch für die Anstellung von hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeitern der KVHS.
 

§ 16
Geschäftsstellen der KVHS

  1. Der Vorstand richtet eine Hauptgeschäftsstelle der KVHS in Hermsdorf ein, die unter Aufsicht des Leiters der KVHS steht und stellt auf Vorschlag des Leiters der KVHS das erforderliche Geschäftspersonal ein.
  2. Neben der Hauptgeschäftsstelle kann der Vorstand weitere Geschäftsstellen im Saale-Holzland-Kreis einrichten.

§ 17
Kursleiter, Referenten

  1. Die Kursleiter und die Referenten üben ihre Tätigkeit an der KVHS im Allgemeinen nebenberuflich aus. Kursleiter erhalten jeweils für die Dauer eines Arbeitsabschnittes in der KVHS (Semester/Trimester/Studienjahr), Referenten für bestimmte Veranstaltungen einen Lehrauftrag (Honorarvereinbarung).
  2. Den Kursleitern und Referenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet.
  3. Die Kursleiter und Referenten erhalten Honorare nach den Bestimmungen der Honorarordnung, die vom Vorstand erlassen wird.

§ 18
Teilnehmer

  1. An den Veranstaltungen der KVHS kann teilnehmen, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der/Die KVHS-Leiter/in kann für einzelne Veranstaltungen ein höheres oder ein niedrigeres Mindestalter festsetzen.
  2. Bei Kursen kann die Zulassung von Teilnehmern vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies regelt der/die KVHS-Leiter/in im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kursleiter.
  3. Den Teilnehmern kann der regelmäßige Besuch von KVHS-Veranstaltungen auf Antrag bescheinigt werden.

§ 19
Benutzungsentgelt

Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der KVHS wird ein Teilnahmeentgelt erhoben. Das Nähere hierzu bestimmt die Teilnahme- und Nutzungsentgeltordnung, die vom Vorstand erlassen wird.

§ 20
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 21
Haushaltsplan

  1. Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan fest, der für das Finanzgebaren des Vereins verbindlich ist.
  2. In dem Haushaltsplan werden alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben aufgeführt.

§ 22
Rechnungsprüfung

Die Buchführung des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr vom Rechnungsprüfungsamt des Landratsamtes zu prüfen. Der Rechnungsprüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung vor Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorgelegt.

§ 23
Satzungsänderung

  1. Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich einzureichen und können von den Mitgliedern in der Hauptgeschäftsstelle eingesehen werden.
  2. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 24
Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluss müssen mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder zustimmen. Falls nicht mindestens zwei Drittel erschienen sind, ist binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann; hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Nach der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landkreis mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Erwachsenenbildung zu verwenden.

 

Die Satzungsänderungen wurden in der Mitgliederversammlung am 29. April 2013 einstimmig beschlossen.

Der Verein ist beim Amtsgericht Stadtroda – Vereinsregister unter Nr. VR 210184 eingetragen.